Damit steht fest, dass die intakte Landschaft durch den geplanten Alpweg nachhaltig gestört wird und die damit verbundenen Eingriffe zu erheblichen Landschaftsverletzungen führen. Es ist daher fraglich, ob das Vorhaben überhaupt mit den kantonalen und kommunalen Ästhetikvorgaben, insbesondere mit Art. 41 Abs. 3 GBR zu den Landschaftsschongebieten, vereinbar ist. Letztlich kann dies offen bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung gewichtet der Eingriff jedoch schwer, weshalb den Interessen des Landschaftsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung ein grosses Gewicht zu kommt. 9. Interessen des Natur- und Tierschutzes