e) Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, betrifft der Projektperimeter des strittigen Alpwegs kein bundesrechtlich inventarisiertes Schutzgebiet. Dennoch handelt es sich um eine wertvolle und intakte Landschaft, welche teilweise immerhin eine regionale und kommunale Schutzwürdigkeit aufweist. Gemäss kommunalem Recht handelt es sich auch bei den kommunalen Landschaftsschongebieten um Gebiete besonderer Schönheit und Eigenart, die weitgehend unberührt sind und diesen Charakter auch in Zukunft behalten sollen. Auch in dem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19. September 201952 wird festgehalten (Ziff.