d) Die Beschwerdeführerin rügt, die Ausführungen der OLK würden darüber hinwegtäuschen, dass kein bundesrechtlich inventarisiertes Schutzgebiet betroffen sei. Im regionalen Richtplan werde lediglich ein Landschaftsschongebiet ausgeschieden, worauf die Gemeinde ein solches in ihrer Ortsplanung umgesetzt habe. Mit den Schutzbestimmungen des Landschaftsschongebiets «Soustal» sei das Projekt aber klar vereinbar, ja sogar gewünscht. Dies habe die Abteilung Ortsund Regionalplanung des AGR im Fachbericht vom 24. Januar 2019 bestätigt. Weshalb eine andere Abteilung des AGR dies anders sehe, sei nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung der OLK müsse im Übrigen relativiert werden.