GBR sind Landschaftsschongebiete landwirtschaftlich zu nutzen und offen zu halten. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen, die im übergeordneten oder im allgemeinen Interesse sind sowie im Zusammenhang mit einer landschaftlichökologischen Aufwertung stehen, sind zugelassen. Bauten und Anlagen der Landwirtschaft sind zugelassen und haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen.