der Regionalkonferenz Oberland-Ost ausgeschieden48 und dort als ländliche Kulturlandschaft bis an die Grenze des Hochgebirges vermerkt. Auch auf kommunaler Ebene ist in diesem Bereich das Landschaftsschongebiet «Soustal» ausgeschieden49. Die als Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete bezeichneten Gebiete zeichnen sich gemäss Art. 41 Abs. 1 GBR durch besondere Schönheit und Eigenart aus, sind weitgehend unberührt und sollen diesen Charakter auch in Zukunft behalten. Gemäss Art. 41 Abs. 3 GBR sind Landschaftsschongebiete landwirtschaftlich zu nutzen und offen zu halten.