Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.47 Gemäss Art. 24 GBR müssen alle Bauten und Anlagen architektonisch so gestaltet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, und Proportionen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Die Schönheit und die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes müssen gewahrt bleiben.