Diesen privaten Interessen kommt im Rahmen der Interessenabwägung ein zu beachtendes Gewicht zu, auch wenn das Interesse am Erhalt der Alpbetriebe nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden kann. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die vorgebrachten öffentlichen Interessen, welche im Zusammenhang mit einer Schliessung der Alpbetriebe und damit dem Wegfall der Bewirtschaftung stehen (Landschaftspflege und Verhindern einer Vergandung, Erhalt von dezentralen Arbeitsplätzen im Berggebiet, Alpbetrieb als Tourismusfaktor). Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Einholen von Stellungnahmen bei der ASP und beim Amt für Wirtschaft) sind daher mangels Relevanz abzuweisen.