c) Es besteht unstreitig ein privates Interesse der Beschwerdeführerin und der Pächterfamilien sowie der Gemeinde Lauterbrunnen (als Eigentümerin der Alp H.________ und einer grösseren Zahl an Bergrechten auf K.________) am befahrbaren Alpweg, da diese neue Erschliessung und die damit verbundene Erreichbarkeit mit Fahrzeugen den Betrieb und die täglichen Arbeiten auf der Alp K.________ und der Alp H.________ klar vereinfacht. Dies führt zu einer Effizienzsteigerung, was sich in wirtschaftlicher Hinsicht für diese Alpbetriebe positiv auswirken wird. Diesem privaten Interesse kommt durchaus ein gewisses Gewicht zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass