b) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass bei dieser Beurteilung auf Seiten der Interessen, die für den geplanten Weg sprechen, die Interessen der Ernährungssicherheit (Art. 104a BV), der Tourismusförderung (Art. 103 BV) und der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) fehlen würden. Die Interessen am Projekt seien vom AGR sodann nicht gewichtet worden. Das Interesse sei hoch, zumal gerade die Bewirtschaftung der Alpen verhindere, dass das Gebiet stark verbusche und verwalde. Diese Bewirtschaftung habe dazu geführt, dass sich die Landschaft abwechslungsreich und mit einer hohen Biodiversität präsentiere.