g) Die Beschwerdeführerin erachtet die durch das AGR vorgenommene Interessenabwägung als mangelhaft. Die Auslegeordnung der berührten Interessen sei unvollständig und die Bewertung und Gewichtung einzelner Interessen sei, wenn überhaupt, nicht korrekt vorgenommen worden. Nachfolgend ist daher im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf diese Vorbringen einzugehen und der Entscheid des AGR zu überprüfen. Dabei werden die verschiedenen, relevanten Interessen ermittelt und gestützt auf die Beurteilung der Fachbehörden bewertet bzw. gewichtet (E. 7 bis 11) sowie die möglichen Varianten beurteilt (E. 12).