Möglichkeit, eine Massnahme rückgängig zu machen). In einem dritten Schritt folgt das gegenseitige Abwägen der verschiedenen Interessen mit Blick auf die Entscheidfindung. Dabei ist das Gewicht zu berücksichtigen, das den verschiedenen Interessen bei der Bewertung zugemessen wurde. Interessen, die sich in der Bewertung als nebensächlich erwiesen haben, dürfen für diesen letzten Schritt aus der Argumentation entlassen werden. Im Rahmen der Interessenabwägung sind schliesslich auch Varianten zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV).44