f) Die vorzunehmende, umfassende Interessenabwägung gliedert sich gemäss Art. 3 Abs. 1 RPV in drei Schritte. In einem ersten Schritt sind alle im konkreten Fall betroffenen Interessen zu ermitteln. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Normen der Verfassung wie Art. 73 bis 78 BV42 sowie deren Konkretisierung in der Spezialgesetzgebung. Sie werden ergänzt durch die Planungsziele und -grundsätze der Art. 1 und 3 RPG, die Normen des Umweltrechts sowie des Natur- und Heimatschutzrechts.43 Zu berücksichtigen sind aber auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung (Versorgungssicherheit, öffentliche Finanzen, usw.) sowie private Interessen.