24 RPG) durch das AGR vorzunehmen ist und die Leitbehörde an die Verfügung des AGR gebunden ist, musste sich das Regierungsstatthalteramt hierzu nicht weiter äussern. Es ist nach dem Gesagten daher auch nicht zu beanstanden, wenn die ANF und das AWN in ihren Berichten am Schluss eine umfassende Interessenabwägung vorbehalten und diese nicht selber vorgenommen haben. Die Aufgabe dieser Fachämter ist es hier vielmehr nur (nebst der Prüfung der «harten» Voraussetzungen der in ihrem Fachbereich nötigen Bewilligungen), die tangierten Interessen ihres Fachbereichs aufzuführen und allenfalls aus ihrer Sicht zu gewichten/bewerten.