34 RPV durch das AGR vorgenommen werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So verlangen diese spezialgesetzlichen Bestimmungen eine umfassende, nicht nur auf die jeweiligen Rechtsgebiete beschränkte Interessenabwägung. Diese fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Leitbehörde. Da diese umfassende Interessenabwägung jedoch beim vorliegenden Bauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nach RPG (Art. 16a RPG, Art. 24 RPG) durch das AGR vorzunehmen ist und die Leitbehörde an die Verfügung des AGR gebunden ist, musste sich das Regierungsstatthalteramt hierzu nicht weiter äussern.