Die Beschwerdeführerin beanstandet (Rz. 29 und 35 der Beschwerde), dass sowohl das AWN als auch die ANF am Ende ihrer Amtsberichte eine umfassende Interessenabwägung vorbehalten, obwohl die Interessenabwägung für die von diesen Ämtern zu beurteilenden Bewilligungen deren Aufgabe wäre. Die eingeholten Amtsberichte seien daher nicht vollständig und die Vorinstanz hätte eine Ergänzung dieser Berichte verlangen müssen. Erst nach Vornahme der Interessenabwägung nach den anwendbaren Normen (Art. 5 Abs. 2 WaG bzw. Art. 14 Abs. 6 NHV) und erst wenn das Vorhaben diesen Normen entspreche, könne die Interessenabwägung gemäss Art. 34 RPV durch das AGR vorgenommen werden.