e) Ob der umstrittene Alpweg zulässig ist, muss damit – unbesehen der weiteren, oben aufgeführten Voraussetzungen – anhand einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Eine solche wird sowohl im Zusammenhang mit der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und dem Ausnahmetatbestand von Art. 24 RPG (vgl. Art. 24 Bst. b RPG) als auch für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG) verlangt. Weiter ist diese auch im Rahmen der notwendigen Ausnahmebewilligungen nach NHG vorzunehmen (vgl. Art. 14 Abs. 6 NHV).