Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht der VIVS41 und nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG. Auch hinsichtlich des historischen Verkehrswegs kommt jedoch Art. 3 NHG zur Anwendung, wonach der Bund und die Kantone dafür sorgen, dass solche Objekte geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.