d) Wie ausgeführt (E. 5a) quert der geplante Weg schliesslich einen historischen Verkehrsweg von regionaler Bedeutung. Gesetzliche Grundlage für den Schutz der historischen Verkehrswege auf Bundesebene ist ebenfalls das NHG. Das Gesetz bezweckt unter anderem, "das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern" (Art. 1 Bst. a NHG). Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht der VIVS41 und nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG.