14 Abs. 6 Satz 1 NHV). Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit insbesondere massgebend (Art. 14 Abs. 6 Satz 2 NHV): seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (a); seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (b) seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (c); seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (d). Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstel- lungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV).