Zur Anwendung gelangt im Gebiet ausserhalb der Bauzone jedoch Art. 3 NHG, wonach der Bund und die Kantone dafür sorgen, dass Landschaftselemente und Naturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 3 NHG unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt. Biotope im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG besonders zu schützen. Dies gilt ebenso für seltene Pflanzen und Tiere im Sinne von Art. 20 NHG bzw. Art. 20 NHV.