schützt sind.39 Gesetzliche Grundlage für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt auf Bundesebene ist das NHG40. Das Gesetz bezweckt unter anderem, "die einheimische Tierund Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen" (Art. 1 Bst. d NHG). Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG. Zur Anwendung gelangt im Gebiet ausserhalb der Bauzone jedoch Art.