WaG ist dem Naturund Heimatschutz gebührend Rechnung zu tragen. Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). Unter gewissen Voraussetzungen können anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes getroffen werden (Art. 7 Abs. 2 WaG) oder auf den Rodungsersatz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 3 WaG). Die Unterschreitung des Waldabstands verlangt schliesslich nach einer Ausnahmebewilligung nach Art. 17 Abs. 3 WaG und Art. 26 KWaG37.