WaG kann eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Bst. a), das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (Bst. b) und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (Bst. c). Nicht als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 5 Abs. 3 WaG finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Nach Art. 5 Abs. 4 WaG ist dem Naturund Heimatschutz gebührend Rechnung zu tragen.