b) Neben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf der strittige Alpweg, welcher auf einer Länge von 1614 m Waldareal quert und eine Rodung von insgesamt 20 379 m2 (temporär 14 372 m2, definitiv 6007 m2) nötig macht, einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG36. Gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG kann eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Bst. a), das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt (Bst. b) und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt (Bst. c).