Soweit der strittige Weg im Wald verläuft, bedarf er aus raumplanerischer Sicht einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, da der Weg nicht forstlichen Zwecken dient und es sich daher um eine nichtforstliche Baute handelt.35 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).