Schliesslich sei auch die fachliche Beurteilung der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Landschaftsbild alles andere als positiv. Die OLK habe gestützt auf ihre Beurteilung beantragt, bei einer Gesamtabwägung sei zu berücksichtigen, dass die geplante Erschliessung zu einer langfristig negativen Veränderung und einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es für den Regierungsstatthalter mehr als fraglich, ob das Bauvorhaben die Vorgaben von Art. 9 BauG erfülle, wonach Bauten und Anlagen etc. Landschaften nicht beeinträchtigen dürften.