Ergänzend führte sie aus, das zu beurteilende Vorhaben bedürfe zudem nicht bloss einer positiven raumplanungsrechtlichen Verfügung, sondern müsse sämtliche relevanten Vorschriften einhalten und daher beispielsweise auch den waldrechtlichen, den naturschutzrechtlichen Vorgaben und den Vorschriften zum Schutz der Landschaft entsprechen. Vor dem Hintergrund der negativen Stellungnahme des BAFU zur Rodung und dem unter Vorbehalten positiven, aber nicht ganz nachvollziehbaren Amtsbericht des AWN erscheine es der Baubewilligungsbehörde fraglich, ob das Bauvorhaben den waldrechtlichen Vorschriften entspreche bzw. ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbe-