g) Die Vorinstanz erteilte gestützt auf diese für sie verbindliche Verfügung mit Gesamtentscheid vom 28. Januar 2022 den Bauabschlag. Ergänzend führte sie aus, das zu beurteilende Vorhaben bedürfe zudem nicht bloss einer positiven raumplanungsrechtlichen Verfügung, sondern müsse sämtliche relevanten Vorschriften einhalten und daher beispielsweise auch den waldrechtlichen, den naturschutzrechtlichen Vorgaben und den Vorschriften zum Schutz der Landschaft entsprechen.