f) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 kam das AGR nach Zusammenfassung der verschiedenen Interessen im Rahmen einer «gesamtheitlichen Interessenabwägung zum Schluss, dass das Bauvorhaben den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts-, Biotops- und Ortsbildschutzes (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und d RPG), widerspricht». Das landwirtschaftliche Interesse des langfristigen Erhalts der Alp gewichte zwar stark, die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes würden jedoch überwiegen. Sie würden daher zum Schluss kommen, das dem geplanten Bauvorhaben überwiegende Interessen gemäss Art. 43 Abs. 4 Bst. b RPV entgegenstünden.