Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich schliesslich bei der Abteilung Ortsund Regionalplanung des AGR nicht um eine leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinne von Art. 22a Abs. 2 BewD. Vielmehr ist es eine kantonale Fachbehörde in Planungsfragen, welche das Vorhaben einzig hinsichtlich des Eingriffs in das Landschaftsschongebiet, welches regional und kommunal geschützt und im RGSK der Regionalkonferenz Oberland Ost ausgeschieden ist, beurteilte. Das Regierungsstatthalteramt durfte daher die OLK als kantonale Fachstelle für Orts- bild- und Landschaftsschutz im vorinstanzlichen Verfahren beiziehen. 5. Projektbeschrieb, Beurteilung Vorinstanz und AGR