Es trifft zwar zu, dass die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR dem Vorhaben in ihrem Fachbericht vom 24. Januar 201914 unter Auflagen zustimmte, die OLK dieses dagegen in ihrem Fachbericht vom 28. Juni 2021 kritisch beurteilt und von einer langfristig negativen Veränderung sowie einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes spricht. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Amtsberichte, weshalb die Leitbehörde nach dem Gesagten nicht zur Durchführung eines Bereinigungsgesprächs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KoG verpflichtet war. Vielmehr durfte sie – ohne vorgängiges Bereinigungsgespräch – vom Antrag der Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR abweichen.