c) Unter Amtsbericht nach Art. 6 Abs. 1 KoG wird im koordinierten Verfahren der Bericht verstanden, der an Stelle einer Verfügung tritt. Mit einem Fachbericht dagegen holt sich die Leitbehörde nur Fachwissen ab, ohne dass eine entsprechende Bewilligung, Zustimmung oder Genehmigung nötig wäre. Von einem Amtsbericht darf die Leitbehörde nur bei vorgängiger Durchführung eines Bereinigungsgesprächs abweichen. Keine gesetzliche Pflicht zum Führen eines Bereinigungsgesprächs besteht dagegen, wenn die Leitbehörde von einem Fachbericht abweichen will.