Der Widerspruch sei offensichtlich und die Vorinstanz hätte diesen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 KoG bereinigen müssen. Nach der Beurteilung durch die Abteilung Orts- und Regionalplanung hätte die OLK das Projekt ohnehin nicht beurteilen dürfen (Art. 22a Abs. 2 BewD13). b) Teilt die Leitbehörde die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht oder stellt sie Widersprüche unter den 12 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31. 13 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).