a) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Vorinstanz auf die unterschiedliche Beurteilung der landschaftlichen Beeinträchtigung durch die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR einerseits und die OLK andererseits hingewiesen. Während die Erstere im Fachbericht vom 24. Januar 2019 den Antrag stelle, das Projekt sei unter Auflagen zu bewilligen, sei die OLK in ihrem Fachbericht vom 28. Juni 2021 skeptisch und beantrage, bei der Gesamtabwägung die starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Der Widerspruch sei offensichtlich und die Vorinstanz hätte diesen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 KoG bereinigen müssen.