d) Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Einwänden sodann eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, indem das AGR den rechtserheblichen Sachverhalt falsch gewürdigt habe. Das betrifft jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern ist – sofern von Relevanz – im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. 4. Verletzung des Koordinationsgesetzes