Ob sich diese Einschätzung des AGR richtig erweist, ist im Rahmen der materiellen Prüfung näher zu prüfen. Wenn das AGR schliesslich die planerischen Grundlagen nicht erwähnt, so bedeutet dies nicht, dass die konkrete Interessenabwägung auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht ausführt, inwiefern diese Planungsinstrumente mit allgemeinen planerischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Interessenabwägung im konkreten Fall relevant sein könnten.