Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext sodann, dass im Rahmen der Interessenermittlung nur die relevanten Interessen zu ermitteln sind und nebensächlichere Interessen bei der Interessenabwägung aus der Argumentation entlassen werden können (vgl. E. 6f). Wenn das AGR nun allfällige Interessen des Tourismus nicht aufgeführt hat, so lässt sich daraus schliessen, dass es diese Interessen als irrelevant eingestuft hat. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht gesprochen werden. Ob sich diese Einschätzung des AGR richtig erweist, ist im Rahmen der materiellen Prüfung näher zu prüfen.