Wieso für die Feststellung des vollständigen Sachverhalts in den erwähnten Bereichen weitere Stellungnahmen von Fachbehörden nötig waren, erörtert die Beschwerdeführerin nicht näher. Was die Interessen der Land- und Alpwirtschaft und der Bodenverbesserung (Pflege der Kulturlandschaft durch Alpwirtschaften) anbelangt, so hat das AGR diese aufgeführt (Verfügung AGR, S. 2 unten) und in die Interessenabwägung miteinbezogen. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext sodann, dass im Rahmen der Interessenermittlung nur die relevanten Interessen zu ermitteln sind und nebensächlichere Interessen bei der Interessenabwägung aus der Argumentation entlassen werden können (vgl. E. 6f).