An den Beweisanträgen werde festgehalten. Die Verfügung des AGR berücksichtige bei der Interessenabwägung verschiedene planerische Grundlagen (wie den kantonalen Richtplan, das kantonale und das regionale Landschaftsentwicklungskonzept oder das Regionale Gesamt- verkehrs- und Siedlungskonzept RGSK) mit keinem Wort. Verschiedene Ausführungen des AGR (zum Tierbestand im Projektperimeter und der jeweiligen Schutzwürdigkeit dieser Tiere, zu den verschiedenen Vegetationen und deren Vorkommen sowie deren Schutzwürdigkeit) seien zudem nicht korrekt.