a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und das AGR hätten den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt. Die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge, weitere Fachmeinungen einzuholen, zu Unrecht abgewiesen. Die Begründung, wonach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, sei nicht korrekt. Gerade bei der Bewertung und Gewichtung der verschiedenen Interessen wären die Interessen der Land- und Alpwirtschaft, der Strukturverbesserung und des Tourismus entscheidend. Solche Stellungnahmen von den Behörden müsse die Leitbehörde einholen. An den Beweisanträgen werde festgehalten.