Das AGR musste sich auch nicht zwingend mit allen Eingaben der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Wenn es zum Schluss kam, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2021 aus seiner Sicht keine neuen Erkenntnisse brachte, so konnte es auf weitere Ausführungen hierzu verzichten. Insgesamt hat das AGR die Anforderungen an die Begründungspflicht (knapp) erfüllt. Ob das Ergebnis dieser Interessenabwägung korrekt ist, stellt dagegen eine materielle Frage dar und ist nachfolgend näher zu überprüfen. 3. Unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts