Es mag zwar zutreffen, dass diese Ausführungen knapp ausgefallen sind. Allerdings lässt sich gestützt auf die Ausführungen zu den einzelnen Interessen nachvollziehen, wieso aus Sicht des AGR die Interessen des Natur-, Land- schafts- und Wildtierschutzes stärker gewichtet wurden als die Interessen an der Realisierung des strittigen Alpwegs. Die Beschwerdeführerin war damit in der Lage, den Bauabschlag der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Das AGR musste sich auch nicht zwingend mit allen Eingaben der Beschwerdeführerin auseinandersetzen.