g) Das AGR führte in seiner Verfügung auf rund drei Seiten die aus seiner Sicht relevanten Interessen auf, nahm gestützt auf die Einschätzung der Fachbehörden eine Bewertung vor und kam im Rahmen einer «gesamtheitlichen Interessenabwägung zum Schluss, dass das Bauvorhaben den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts-, Biotops- und Ortsbildschutzes (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und d RPG), widerspricht». Das landwirtschaftliche Interesse des langfristigen Erhalts der Alp gewichte zwar stark, die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes würden jedoch überwiegen. Es mag zwar zutreffen, dass diese Ausführungen knapp ausgefallen sind.