Art. 3 Abs. 2 RPV verlange ausdrücklich, dass die Behörden die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darlegen. Das AGR sei auch auf ihre Vorbringen, insbesondere in der Stellungnahme vom 4. November 2021 nicht eingegangen. Es führe dazu nur aus, dass sie das Schreiben sorgfältig geprüft habe und daraus keine neuen Erkenntnisse resultieren würden. Damit sei der Begründungspflicht nicht Genüge getan.