e) Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht durch das AGR. Das AGR lasse eine Interessenabwägung lege artis vermissen. Es fasse lediglich eine Auswahl der Amts- und Fachberichte zusammen, lege diese teilweise sogar selber aus und komme dann lapidar zum Schluss, dass die Interessen des Natur-, Landschafts- und Wildtierschutzes das stark zu gewichtende landwirtschaftliche Interesse des langfristigen Erhalts der Alp überwiege. Eine solche Begründung sei ungenügend und verletze das rechtliche Gehör. Art. 3 Abs. 2 RPV verlange ausdrücklich, dass die Behörden die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darlegen.