Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die fehlenden Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt. Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihr ist durch diesen Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.9