c) Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Schlussbemerkungen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte, verletzte sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Unterlagen hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten (E. 2b) vor Abschluss des Baubewilligungsverfahrens zustellen müssen, so dass sich die Beschwerdeführerin dazu noch vor Erlass des Gesamtentscheids hätte äussern können.