a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr die Schlussbemerkungen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft erst mit dem Gesamtentscheid zugestellt. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar, weil sie so keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen Eingaben zu äussern. Die Verletzung könne im Beschwerdeverfahren möglicherweise geheilt werden, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sei.