2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 2. März 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 28. Januar 2022 und der Verfügung des AGR vom 16. Dezember 2021. Dem Baugesuch seien die Gesamtbaubewilligung und die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und das AGR zurückzuweisen.