Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdegegnerschaft Einsprache. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zum Schluss, dass dem geplanten Bauvorhaben überwiegende Interessen gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV1 entgegenstünden. Es verweigerte daher sowohl eine Bewilligung nach Art. 16a RPG2 (Zonenkonformität) als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Gestützt auf diese negative Verfügung erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mit Gesamtentscheid vom 28. Januar 2022 den Bauabschlag.